Landessparkasse Oldenburg (LzO) vollstreckt nach Nazi Recht

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November 24, 2014

Die Landessparkasse Oldenburg (LzO) vollstreckt noch nach Nazi Recht von 1933

Es ist unglaublich, aber die Landessparkasse Oldenburg (Lzo) vollstreckte noch bis 2013 nach altem Nazi Recht von 1933. Erst das Bundesverfassungsgericht stoppte diese Praxis, räumte aber der Bremer Landesbank sowie der Landessparkasse zu Oldenburg eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zum 31. Januar 2013 ein.

"Das konnte ich mir absolut nicht vorstellen", erzählte Fritz K. im Sommer 2012. Seine Bank hatte ihm die Kredite gekündigt und "ich war ausgeliefert und konnte dagegen nichts unternehmen". Fritz und Ehefrau Melsene wurden Opfer eines uralten Rechts, von dem kaum jemand ahnt, dass es so etwas in einer Demokratie noch geben könnte. Juristen nennen es das "Selbsttitulierungsrecht", andere beschimpfen es als "Selbstjustiz" einiger Banken.

Das Ehepaar hatte den elterlichen Haushaltswarenladen in ein modernes Textilgeschäft umgebaut. Von Norddeutschland aus gestalteten sie für Kunden im ganzen Bundesgebiet die textilen Inneneinrichtungen. Mit ihrem Landhausstil trafen sie den Nerv der Zeit und verdienten gut. Ihre Kreditlasten fielen kaum ins Gewicht, die zahlten sie nebenher und schenkten ihnen deshalb kaum Beachtung. Erst als ihr Sachbearbeiter ihrer Hausbank Selbstmord beging, weil er mit Kundengeldern spekuliert und verloren hatte, wunderten sie sich über ihre hohen Schulden. 20 Jahre lang hatten sie ihre Raten bezahlt, aber die Schulden waren kaum weniger geworden. Anschließend weigerte sich die Bank — so ihre Darstellung — die unübersichtlichen Kreditverläufe aufzuklären.

Dann lief eine Textilfiliale schlecht und, kaum wurde es schwierig mit den Kreditraten, kündigte die Bank sämtliche Darlehen. Das gestandene Händlerehepaar wollte sich wehren, fand aber kein juristisches Mittel, mit dem sie sich hätten zu Wehr setzen können. Die Bank hatte, unter Berufung auf das Selbsttitulierungsrecht, den ganz kurzen Prozess gemacht. Das Gesetz stammt aus dem Jahre 1933 und gibt dem Vorstand ihres Geldhauses das Recht, seine Schulden selber einzutreiben. In diesem Verfahren gibt es keinen Richter mehr, der über die Rechtmäßigkeit der Kreditkündigung entscheidet. Wenn das Institut Geld von einem Kunden wollte, stellte es einen Antrag auf Zwangsvollstreckung, und dieser Antrag war bereits die Bewilligung, das geforderte Geld zu pfänden oder die Zwangsvollstreckung durchzuführen — ohne Richter.

Ursprünglich stammt das "Selbsttitulierungsrecht" aus Zeiten, in denen der Adel herrschte. Damals wurde den Ritterschaften der "Titel" zugesprochen, ihre Schulden selber eintreiben zu dürfen. Für uns hört sich der Begriff "Titel" ungewohnt an. "Titel" bedeutet, ein Recht zu haben, das nicht mehr verhandelbar ist. Gegen einen Titel gibt es keine Rechtsmittel mehr — eigentlich.

Für die Bankwirtschaft griff der Gesetzgeber dieses Recht in den 20er Jahren auf, um Banken die Möglichkeit zu geben, schnell — ohne "lästige" Richter und Widerspruch der Kunden — an ihr Geld zu kommen. Anschließend bauten die Nationalsozialisten (NSDAP) diese Rechtsfigur aus und verwendeten sie für ihre Zwecke.

Nehmen wir das Beispiel der Landessparkasse zu Oldenburg. 1933 erhob der durch die NSDAP dominierte Landtag die relativ unbekannte Landessparkasse zu Oldenburg (LzO) zur "Staatsanstalt des Landesteils Oldenburg mit selbständiger Rechtspersönlichkeit". Damit war die LzO Teil der öffentlichen Verwaltung. Das Parlament ermächtigte die LzO, ihre Schulden selber einzutreiben:

"Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel." (§ 16.2 Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg 1933, Bd. XLVIII: Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg, 3.7.1933).

Als Teil der staatlichen Verwaltung konnte die Sparkasse einen Schuldtitel auf dem Verwaltungswege beantragen und der Antrag war auch die Bewilligung des Titels. Die Bank war also Antragsteller und Richter über den Titel in einer juristischen Person — vollzogen durch den Vorstand der Bank. Die Banken nahmen sich in einem Verwaltungsakt das, was sie glaubten, dass es ihnen zustand. Die Kunden waren diesem "kurzen Prozess" ausgeliefert, sie hatten keine Chance dagegen Rechtsmittel einzulegen. "Ziel" dieser Regelung war vor allem, es ersparte Zeit und Ärger mit den Kunden.

Selbsttitulierung in der Bundesrepublik

Dreißig Jahre später gab es keinen Freistaat Oldenburg und keine LzO als "Staatsanstalt" mehr. Stattdessen verlangt das Grundgesetz der Bundesrepublik von 1949 Gleichheit vor dem Gesetz und rechtstaatliche Verfahren. Kern des Rechtsstaatsprinzips ist, dass nur Richter Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger vornehmen dürfen. Üblicherweise muss ein Gläubiger bei Gericht seine Ansprüche an einen Schuldner geltend machen. Das Gericht prüft — mit oder ohne Verhandlung. Erscheinen die Ansprüche des Gläubigers gerechtfertigt, stellt das Gericht einen Titel aus. Damit kann der Gläubiger seine Ansprüche gegen einen Schuldner durchsetzen.

1982 änderte der Gesetzgeber das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Dabei legte er fest, welche Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung privatrechtliche Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren durchführen dürfen. Darin hieß es: "Dies gilt nicht für [...] Sparkassen." denn diese sind, laut Niedersächsischem Sparkassengesetz ein "wirtschaftlich selbständiges Unternehmen in kommunaler Trägerschaft" — also private Unternehmen.

Seitdem war es den Sparkassen verwehrt, Schuldtitel auf dem Verwaltungswege zu erwirken — eigentlich. Anschließend hob man im Zuge der Neuregelung der Verwaltung zahlreiche Vorschriften auf, unter anderem § 16, Absatz 1, GLO, vom 3. Juli 1933. Nicht aufgehoben wurde der entscheidende Absatz 2, der der Sparkasse das Selbsttitulierungsrecht zusprach. Weil das niedersächsische Parlament diesen Passus nicht ausdrücklich verbot, sei dieser rechtmäßig, argumentieren seither ganze Generationen von Sparkassenjuristen und bilden die "herrschende Meinung".

Übrig geblieben waren nur wenige Banken, die vorgeblich auf ein Selbsttitulierungsrecht zurück greifen konnten: Neben der Landessparkasse zu Oldenburg, verfügten noch die Ritterschaftlichen Kreditinstitute des Fürstentums Lüneburg, das Ritterschaftlichen Kreditinstitut Stade, die Bremer Landesbank und der Calenberger Kreditverein über ein solches Recht.

Feststellung der Verfassungswidrigkeit

1989 stellte der niedersächsische Ministerpräsident Ernst Albrecht das Selbsttitulierungsrecht der Banken auf den Prüfstand. Damals kamen die Juristen zu der Überzeugung,

"Bei der Vergabe eines Kredites [...] stellt überdies das Titulierungsrecht den Kreditnehmer schlechter, als wenn er sich an einen anderen Kreditgeber gewandt hätte [...], weil der Kreditnehmer eventuelle Einwendungen nur im Nachhinein geltend machen kann." (Niedersächsischer Ministerpräsident: Gesetzentwurf 21 Nr. 11453, 11.10.1989, in: Drucksache 11/4440)

Das Gesetz sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatprinzip der Verfassung zu vereinbaren: "Einer Überprüfung aus heutiger Sicht hält das Titulierungsrecht nicht stand." (Niedersächsischer Ministerpräsident: Gesetzentwurf 21 Nr. 11453, 11.10.1989, in: Drucksache 11/4440)

Doch offensichtlich wollte niemand etwas an der undemokratischen Regelung ändern, und der Gesetzentwurf, der das Titulierungsrecht untersagen sollte, verschwand in den tiefen Schubladen der politischen Interessen.

Für Juristen außerhalb von Oldenburg und Bremen war immer klar: Die Anwendung z.B. von § 16 ist verfassungswidrig. Dagegen könne man doch klagen. Doch wie, wenn man durch die Zwangsvollstreckung mittellos wurde und wenn kein Rechtsanwalt bereit ist, gegen die herrschende Rechtsauffassung der Bank in den Ring zu steigen? "Im Umkreis von 150 Kilometern habe ich keinen Anwalt gefunden, der gegen das Geldhaus vorgehen wollte", erzählt Fritz K.. Erst drüben, an der Ostsee, spürte er die Rechtsanwaltskanzlei Phil J. Stange auf, die bereit war, ihn gegen die dubiose Bankmethode zu vertreten.

In der Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung einer Immobilie argumentierte der Anwalt im August 2004: "Es liegt kein zugestellter und mit Vollstreckungsklausel versehener rechtskräftiger Vollstreckungstitel gegen die Schuldnerin vor." Der vorgelegte Titel sei "ohne Rechtsgrund erfolgt und [...] nichtig. (Schreiben vom 2004)

Der ominöse Paragraf verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen das Grundrecht auf Gleichheit und gegen das Recht auf Eigentum.

Bereits acht Tage später stellte das Landgericht fest, dass der Paragraf "die verfassungsgemäße Grundlage für die Gläubigerin, Titel zu schaffen" bilde. Die Richter hatten nicht argumentiert, nichts begründet, sondern einfach abgeschmettert.

Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) kam nach einer Anfrage des Textilhändlers Fritz K. 2009 zu dem Schluss:

"Soweit es eine alte Norm gibt, ist es zwar möglich, dass diese nach Art. 123 GG fortgilt, sie müsste sich dann aber nicht nur verfassungskonform (Gewaltenteilung, Rechtsstaat, heutige Grundsätze staatlichen Handelns) auslegen lassen können, sie dürfte vor allem nicht durch neueres Verwaltungsvollstreckungs- und Sparkassenrecht längst abgelöst sein. [...] Auch für uns ergibt sich nach der eigenen bisherigen Prüfung keine Rechtsgrundlage, die das Vorgehen der Landessparkasse zu Oldenburg bei der Vollstreckung und die weiteren Entscheidungen hierzu rechtfertigen." (Frank Christian Pauli: "Landessparkasse Oldenburg — Vollstreckungspraxis", E-Mail der Verbraucherzentrale Bundesverband an den Rechtsbevollmächtigten Völker, 4.8.2009

Die Kunden der Banken erfuhren von der drohenden Richteraxt über ihrem Kopf nichts. Weder in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen noch im Kreditvertrag z.B. der LzO ist ein deutlicher Hinweis zu finden, dass sich die Sparkasse im Streitfall nicht an die bekannten demokratischen Spielregeln halten will. "Ich finde das in gewisser Weise erniedrigend", gesteht Fritz K. "Die Bank kämpft nicht mit offenem Visier, sondern mit unbekannten Paragrafen. Das ist schon irgendwie hinterhältig."

Prüfung durch das Verfassungsgericht 2012

Erst 2011 leitete das Oberlandesgericht Oldenburg ein Normenkontrollverfahren für einen dort verhandelten Fall ein. Dabei hatte ein Kunde der Bremer Landesbank fünf Kredite durch eine Grundschuld besichern lassen. Nachdem er in Zahlungsschwierigkeiten kam, kündigte die Landesbank die Kredite und leitete 2008 aufgrund ihres Selbsttitulierungsrechts die Zwangsversteigerung ein. Dagegen klagte der Bankkunde. In einem Parallelverfahren prüften die Verfassungsrichter auch gleich die Rechtmäßigkeit das Selbsttitulierungsrecht der Landessparkasse zu Oldenburg. Das OLG Oldenburg (8 U 139/10) hält das Selbsttitulierungsrecht aus drei Gründen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar:

1. Zum einen widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3,
2. dem Justizgewährungsanspruch nach Art 20
3. und schließlich dem Rechtsprechungsmonopol von Art. 92.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Verfassungsgericht kam im Dezember 2012 zu dem Urteil (1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11): "Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten gesetzlichen Vorschriften ist auszusprechen." (Bundesverfassungsgericht 1 BvL 8/11 RdZf 66)

Sowohl das Bremer, als auch das Oldenburger Selbsttitulierungsrecht sind verfassungswidrig. In der Konsequenz auch die Selbsttitulierungsrechte aller anderen Banken. Können wir nun aufatmen und glauben, der Rechtsstaat hat am Ende gesiegt, und alles wird gut?

Die verfassungsrechtlichen Belange der Selbsttitulierung wirken sich in zwei Richtungen aus: Zum einen erhalten durch die Selbsttitulierung einige Banken den wirtschaftlichen Vorteil, schneller an ihr Geld zu kommen als andere Kreditinstitute. Sie haben also einen Wettbewerbsvorteil. Zum zweiten wird den Bankkunden ihr Recht auf rechtliches Gehör bei der Erlangung des Titels verwehrt. Das ist das eigentliche Ziel dieses Gesetzes, Schuldner rechtlos zu stellen.

Das oberste Gericht hat beide Aspekte geprüft, allerdings in unterschiedlicher Ausführlichkeit.

1. Verletzung des Gleichheitsprinzip im Wettbewerb

Für ihre Entscheidung haben die obersten Richter zahlreiche Stellungnahmen von Banken und Wirtschaftsverbänden eingeholt. Deren Überzeugungen debattierte das Verfassungsgericht ausführlich. Es ist nicht notwendig auf die vielen einzelnen Aspekte dieser Stellungnahmen einzugehen. Entscheidend ist die Konsequenz, die das Gericht daraus zieht. Die Selbsttitulierung sei zwar verfassungswidrig:

"führt hier jedoch nicht zu deren Nichtigkeit." (Bundesverfassungsgericht 1 BvL 8/11 RdZf 66)

Üblicherweise würde die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu einer Nichtigkeit der angewendeten Gesetze führen. Damit würden sämtliche, durch die Selbsttitulierung erlangten Titel nichtig, bedeutet, sie existieren gar nicht. Mit der Folge, die betroffenen Banken müssten für die vollzogenen Zwangsvollstreckungen auf einem verfassungskonformen Wege neue Titel erwirken.

Weiter argumentiert das Verfassungsgericht: "Die Regelungen haben vielmehr für bestimmte Fallgruppen weiter anwendbar zu bleiben, um die Rechtssicherheit unter den Betroffenen nicht zu gefährden und die Normverwerfung nicht auf der Rechtsfolgenseite in einen wettbewerbsbenachteiligenden Effekt für die bislang begünstigten öffentlichrechtlichen Kreditinstitute umschlagen zu lassen. (Bundesverfassungsgericht 1 BvL 8/11 RdZf 66)

Das Gericht lässt also die verfassungswidrigen Regelungen weiter bestehen, um die finanziellen Folgen ihres Urteils für die Banken zu beseitigen. Ziel des Verfassungsgerichts sei es, grundgesetzwidrige Regelungen aufzuheben, nicht aber aus den früheren Bevorzugungen weniger Banken eine "faktische Schlechterstellung" (RdZf 72) zu erreichen. Aus diesem Grunde lehnt das Verfassungsgericht es ab, die verwendeten Gesetze für "nichtig" zu erklären und gewährt den betroffenen Banken eine Frist bis zum 31.12.2013 (RdZf 73) in der sie ihre verfassungswidrigen Praktiken zu Ende führen dürfen.

Alle Banken sind durch einen Rettungsfonds abgesichert, also nicht in existentieller Gefahr durch einen konsequenten Richterspruch. Ohne erkennbare Not entschieden sich die Richter damit gegen die Wiederherstellung eines rechtstaatlichen Systems und für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Geldhäuser.

In dem Fall von Fritz und Melsene K. liegt es nahe, dass die Anwendung der Nazi-Gesetze die Bank vor dem Vorwurf der Mitverursachung schützt. Auch im Falle des Bauunternehmers Johannes P., machte die Hausbank mit ihrem Kunden einen "kurzen Nazi-Prozess". Ziel sei es gewesen, einem Investor Immobilien günstig zu verschaffen, damit der, im Gegenzug, die Bank in die Finanzierung von Windkraftanlagen in der Nordsee einbezieht. Es liegt nahe anzunehmen, dass die Nazi-Paragraphen von Banken auch missbräuchlich eingesetzt wurden, um sich rechtwidrig Vorteile zu verschaffen. Nun räumt das Verfassungsgericht diesen Banken die Möglichkeit ein, ihre Kunden weiterhin verfassungswidrig auszuplündern — bis 2014.

2. Kunden sind die Verlierer dieses Urteils

"Wo bleibt die Rechtssicherheit für die Bankkunden?" fragt man sich unwillkürlich nach der Lektüre des Urteils. Geschädigte Bankkunden hatten auf rechtstaatliche Verfahren vertraut, hatten die Verfassungswidrigkeit erkannt und versucht ihre verfassungsmäßigen Rechte einzuklagen. Doch ein bankengläubiges Gerichtssystem hatte über Jahrzehnte die verfassungswidrigen Nazi-Paragraphen verteidigt. Nun schneidet ihnen dieses Urteil ihre Rechte vollends ab. Die Kunden sind die Verlierer dieser Entscheidung.

Bei der Prüfung, in wie weit Bankkunden durch die Nazi-Gesetze benachteiligt werden, bleibt das Verfassungsgericht weit hinter der Analyse durch die Albrechtregierung von 1989 zurück. Auf die Verfassungsrechtlichen Aspekte "gleiches Recht für Bankkunden", wie es auch das OLG Oldenburg beanstandete oder auf die Justizgewährung oder das Rechtsprechungsmonopol geht das Verfassungsgericht nicht erkennbar ein.

Dabei sind gerade die Bankkunden das eigentliche, juristische Ziel dieses Selbsttitulierungsrechts. Auf dem Weg von der Kreditkündigung zum Schuldtitel soll die Selbsttitulierung den Kunden die Möglichkeit nehmen, sich gegen diese Maßnahme zu wehren. Deshalb schaltet es die Prüfung dieses Verfahrensweges durch einen Richter aus. Ziel ist, die Geldhäuser sollen schneller an ihr Geld kommen.

Das Verfassungsgericht thematisiert zwar das Kundeninteresse, meint dazu lediglich, dies sei durch dieses Urteil nicht gefährdet: "... denn ihre Interessen erscheinen durch die vollstreckungsrechtlichen Abwehrmöglichkeiten, namentlich die Vollstreckungsgegenklage im Ergebnis effektiv gesichert, zumal diese prozessuale Konstellation die Beweislastverteilung hinsichtlich des materiellen Anspruchs im Grundsatz unberührt lässt." (Bundesverfassungsgericht 1 BvL 8/11 RdZf 72)

Mehr nicht, nur eine Passage. Es ist nicht zu erkennen, ob das Verfassungsgericht überhaupt Stellungnahmen von Verbrauchervertretern eingeholt hatte. Schon allein die Kürze, in der das Verfassungsgericht die Auswirkungen seines Urteils auf die Kunden der Banken abwägt, lässt wenig Sorgfalt in dieser Sache erkennen. Darüber hinaus "erscheint" den obersten Richtern auch nur die "Waffengleichheit" im Verfahren zwischen Bank und Kunde, "gesichert", da die "vollstreckungsrechtlichen Abwehrmöglichkeiten" für die Kunden weiterhin in Rahmen der Vollstreckungsgegenklage bestünden. Die Richter sind sich nicht einmal sicher. Eine eklatante Fehleinschätzung.

Das Grundrecht gleiches Recht für alle Bankkunden, wird bei der Beurteilung der Nazi-Paragraphen nicht thematisiert. Im rechtstaatlichen Verfahren erhält der Bankkunde rechtliches Gehör vor der richterlichen Entscheidung, ob der Titel ausgestellt wird oder nicht. In einem solchen Verfahren hätte der Textilhändler vorbringen können, dass ein Mitarbeiter der Bank sich möglicherweise an den Vermögenswerten der Familie vergriffen hatte. Weiterhin hätte er vorbringen können, dass die Bank seine Konten mit überhöhten Zinsforderungen falsch berechnet hatte — was ein Gutachten später bestätigte. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Bank Mitverursacher für die finanzielle Schieflage der Textilhändler war. Dies hätte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens vor Erteilung des Titels sein können.

Die missbräuchliche Anwendung der Nazi-Paragrafen zieht das Verfassungsgericht nicht erkennbar in Betracht. Mutmaßlich geht das Verfassungsgericht von dem Vorurteil aus, den Geldhäusern stünden in jedem einzelnen Streitfall der vergangenen 50 Jahre in der Sache die Vermögenswerte tatsächlich zu. Doch die betreffende Bank hätte dafür leider nur den falschen juristischen Weg gewählt. Tatsächlich ist aber der Fall des Textilhändlers kein Einzelfall. Die Nazi-Gesetze wurden auch in anderen Fällen missbräuchlich zum Vorteil der Banken genutzt.

Das Verfassungsgericht meint nun, bei Anwendung der Nazi-Paragrafen würden die Kunden im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren — also im Nachhinein — ausreichend Möglichkeiten, erhalten ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Beispielweise mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage.

Während die obersten Richter die wirtschaftlichen Interessen der Banken sehr genau erörtern und schützen, stellen sie sich gegenüber den finanziellen Realitäten der Bankkunden blind. Nach Ausstellung eines Titels sind die Kunden pleite: ihre Konten wurden gesperrt, und ihr Eigentum eingefroren. Von Waffengleichheit nach einem Titel kann keine Rede sein. Dann fehlen dem Kunden die finanziellen Mittel, um rechtliche Recherchen oder Kreditgutachten zu bezahlen. Es ist kein Zufall, dass Banken die Zerschlagung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden nutzen, um sie juristisch mundtot zu machen. Das Selbsttitulierungsrecht gibt ihnen die mit Abstand wirkungsvollste Möglichkeit dazu.

In allen Fällen missbräuchlicher Anwendung der Nazi-Paragrafen, legalisiert das Verfassungsgericht Unrecht.

Fazit: Viele Bankgeschädigte hatten auf ein rechtstaatliches Urteil gehofft. Doch das Verfassungsgericht folgt dem in Deutschland so typischen Vorurteil: Banken haben recht, Schuldner haben schuld. Selbst nach der Bankenkrise, nach den hunderten von Gerichtsverfahren gegen Swapgeschäfte der Banken, nach den Urteilen gegen Falschberechnungen von Banken und den ersten Strafverfahren gegen Bankvorstände, halten es Richter immer noch nicht für möglich, dass Kreditinstitute sich rechtswidrig bereichern. Nun legalisiert das Verfassungsgericht mögliches Unrecht.

Dieses Urteil schadet dem Ansehen des Rechtsstaates. Nachdem die meisten Gerichte immer noch zu Gunsten der Bankwirtschaft urteilen, der Bundesgerichtshof zuletzt auch den wirtschaftlichen Interessen der Bausparkassen entgegengekommen war, stellt nun auch das Bundesverfassungsgericht die finanziellen Interessen der Bankwirtschaft vor die Interessen des Rechtsstaates. Das Gefährliche für die Bankkunden an solchen Urteilen ist, der Bankenwirtschaft wird signalisiert: Sie können mit ihren rechtswidrigen Handlungen weiter machen — es passiert ihnen nichts.

Das Urteil des Verfassungsgerichts nährt die Befürchtung vor einem schleichenden Wandel von einem Rechtsstaat hin zum Prinzip eines Finanzstaates. In einem Finanzstaat werden die Gesetze nach den wirtschaftlichen Notwendigkeiten ausgelegt. Großunternehmen, die mit der Entlassung tausender Arbeitnehmer drohen, sind die wirtschaftlich Stärkeren und bekommen Recht. Die wirtschaftlich Schwächeren dagegen verlieren.

Urteil Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11):
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20121218_1bvl000811.html

Pressemitteilung zum Urteil vom Bundesverfassungsgericht:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-004.html

"Das Recht der Landessparkasse, Zwangsvollstreckungsanträge zu stellen, ergibt sich aus § 16 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend dies Landessparkasse zu Oldenburg vom 03.07.1933, dessen Absatz 2 noch heute Gültigkeit hat.", so heisst es im Eingangssatz des Schriftwechsel, ausgestellt durch die Landessparkasse zu Oldenburg:

In Paragraph 16-2 aus dem Jahre 1933 heißt es: "Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel." (LzO-Gesetz vom 3. Juli 1933)

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Auch katholische Kirche besteht auf Nazi Recht

Die Landessparkasse Oldenburg ist nicht die einzige, die heute noch auf Nazi Recht besteht. Die katholische Kirche beziehen sich ebenfalls auf altes Nazi Recht. 1933 schloß der Vatikan (katholische Kirche) mit den Nazis ein Vertrag (Reichskonkordat), nach dem der deutsche Staat die Kirchensteuer einzieht und f&uuuml;r den Religionsunterricht bezahlen soll. Dafür dürfen die Kirchen ihre eigenen Universitäten usw betreiben, ebenfall mit staatlicher Unterstützung.

2003 gab es eine Gesetzesvorlage, in dem die Trennung von Staat und Kirche vorgesehen war. Doch die Gesetzsvorlage der Linken wurden abgelehnt, weil es sich Deutschland finanziell nicht leisten k&oumL;nne, die Forderung bei einer Aufhebung zu bezahlen.