Abmahnverein "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" verklagt Bäckerei wegen Brötchenverkauf

27.02.2019

Weil sie Sonntags Brötchen verkaufte, verklagte Abmahnverein "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" (auch Wettbewerbszentrale) jetzt eine Bäckerei. Der umstrittene Abmahnverein ist für seine Selbstjustiz bekannt.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Prozess entscheiden müssen, wann der Verkauf eines Sonntagsbrötchen erlaubt ist und wann nicht. Ein irrsinniger Prozess. Kläger: Der umstrittene Abmahnverein "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" (auch Wettbewerbszentrale). Opfer: eine Bäckerei.

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied, dass eine Bäckerei, die auch ein Café betreibt, den ganzen Sonntag belegte Brötchen verkaufen darf. Das Gericht wies damit die Klage des Abmahnvereins in zweiter Instanz ab (Az: 6 U 2188/88). Der Abmahnverein will sich nicht geschlagen geben und kündigte den Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe an.

Der Abmahnverein hatte versucht, der Futtermittelhandlung, — hier eine Bäckerei — den Verkauf von Backwaren fü,r mehr als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen zu verbieten und klagte auf Unterlassung. Vorwurf: Illegaler Backwarenverkauf in mehreren Fällen. Testkäufer, vermutlich von der Konkurrenz angeheuert, hatten unter anderen an einem Sonntag im Februar 2016 um 11.12 Uhr Stangen, Römerbrötchen udn Vollkornbrötchen gekauft und um 15.46 Uhr noch einmal.

Nach dem Ladenschlussgesetz des Bundes dürfen Bäckeren an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden lang Brötchen und Brezeln verkaufen. Und das gilt in Bayern, weil es kein eigenes Landesgesetz gibt. Betreiben Bäckereien aber zusätzlich ein Café, fallen sie unter das Gaststättengesetz und dürfen "zubereitete Speisen" für den baldigen Verzehr auch länger verkaufen. Ein Prozess der Spitzfindigkeiten.

Nun entschied das Gericht, dass ein Brötchen eine zubereitete Speise ist — auch wenn keine Scheibe Käse darauf liegt. Bei den Backwaren handele es sich um "verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden" seien.

Es entspreche "der Lebenserfahrung, dass die Gäste eines Cafés mit angeschlossener Bäckerei dort auch unbelegte Brötchen und/oder Brot und sonstige Backwaren bestellen können, etwa im Rahmen eines Frühstücks", so die Urteilsbegründung. Damit folgte das Gericht der Argumentation der Bäckereikette und ihrer Anwältin.

Mit dem Urteil bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts München II (Az: 12 O 4218/17). Das OLG lies ausdrücklich die Revision zu, weil nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ob ein Brötchen eine zubereitete Speise sei.

Der Abmahnverein erklärte, dass man eigentlich vor hatte, die Frage in Karlsruhe klären zu lassen. "Wir werden uns die Urteilsbegründung jetzt sehr genau anschauen und dann entscheiden, ob wir zum BGH gehen", Der Abmahnverein ist der Meinung, dass die Bezeichnung "größere Menge" mit den Testkäufen von acht Semmeln, eine Bretzel und ein kleines Brot erreicht sei...

Später erklärte der Abmahnverein, dass man in die nächste Instanz gehen will: Ansetzen wolle der Verein bei dem Begriff "zum alsbaldigen Verzehr". Die genannten acht Semmeln, eine Bretzel und ein kleines Brot seien "für den Nachhauseweg schon ein bisschen viel".