Erstellung von Aktfotos in einer Kirche ist strafbar!
Und die Bibel sagt: Seid fruchtbar und mehret euch...
Immer noch haben Kirchen in Deutschland eine Sonderstellung. Wenn ein Störenfried eine normale Versammlung stört, passiert ihm nicht viel. Stört er aber eine „Religionsgesellschaft“, kann man mit bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich, steht es im Grundgesetz, nur manche sind etwas gleicher: Gleichberechtigung (†)
Das Amtsgericht Memmingen (Bayern) hat ein Pärchen der Störung der Religionsausübung für schuldig befunden und es zu einer Geldstrafe von jeweils 30 Tagessätzen verurteilt.
Gestört hatte das Pärchen niemand – sie waren alleine – als sie im Dezember 2009 Fotoaufnahmen in der katholischen Basilika der Benediktinerabtei Ottobeuren gemacht hatten, auf denen die Frau nur mit einem geöffneten Mantel bekleidet beziehungsweise vollständig unbekleidet abgebildet war.
Das Pärchen hatte spontan die Klosterkirche genutzt, da es in dem benachbarten Waldstück, in dem das Fotoshooting eigentlich hätte stattfinden sollen, zu kalt war. Sie haben auch vor Gericht gesagt, das sie niemand gestört haben, weil sie während der Fotoaufnahmen allein in der Kirche gewesen seien.
Das Amtsgericht ließ diese Argumentation nicht gelten und stellte fest, dass sich der Störung der Religionsausübung gemäß § 167 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch strafbar macht, wer unbekleidet Fotoaufnahmen in einer Kirche anfertigt. Nach dieser Strafvorschrift kann derjenige, der an einem Ort, der dem Gottesdienst einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft dient, beschimpfenden Unfug verübt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Weiter folgten das bayrische Amtsgericht, das es nicht darauf ankomme, ob während der Aufnahmen andere Menschen in der Kirche gewesen seien, denn das Gesetz schütze das Religionsempfinden der Bürger. Zudem hatten die Angeklagten die Aktfotos in ihren Profilen auf einem Seitensprung-Portal im Internet veröffentlicht.
Amtsgericht Memmingen, Urteil vom 25.01.2011, — 3 Ds 223 Js 688/10 —
(1) Wer 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
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