Deutschland. Urheberrechtsabgabe auf Speichermedien, Drucker und PCs. Mit jedem Kauf eines Speichermediums wie CD- oder DVD-Rohlinge zahlt man gleichzeitig eine Urheberrechtsabgabe, die an die Musik- bzw. Filmindustrie geht. Gleiches gilt bei Drucker und PCs.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits 2013 die Rechtmäßigkeit der Urheberrechtsabgabe auf Drucker in Deutschland festgestellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) unterscheidet nun allerdings zwischen Druckgeräten und PCs: Bei ersteren wird die Abgabe für analoge Vervielfältigungsstücke fällig, bei letzteren für digitale. Das gilt für Geräte, die zwischen 2001 und 2008 auf den Markt kamen.
Der Bundesgerichtshof hat im Streit zwischen den Herstellern Canon, Epson, Fujitsu, Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox mit der VG Wort entschieden, dass sowohl Drucker als auch PCs zu den laut Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Er folgt damit im Wesentlichen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juni 2013. Der hatte auf ein Vorentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs hin festgestellt, dass auf in Deutschland verkaufte Drucker eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden darf.
Die VG Wort wertet das Urteil als Erfolg: "Nachdem der Bundesgerichtshof in den Jahren 2008/2009 eine Vergütungspflicht für Drucker und PC nach altem Recht verneint hatte, ist das Ergebnis - nach jahrelangem Rechtsstreit durch alle Instanzen und unter Einbeziehung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH - ein "großer Erfolg für die von der VG Wort vertretenen Urheber und Verlage", so der geschäftsführende Vorstand Robert Staats.
Nach einer seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung besteht seitens der VG Wort ohnehin ein Vergütungsanspruch für alle Geräte und Speichermedien, mit denen sich Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch erstellen lassen. Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, auf welche Weise die Geräte oder Speichermedien ein Werk vervielfältigen können. Von der aktuellen Entscheidung sind daher nur die vor 2008 und nach 2001 verkauften Drucker und PCs betroffen.
In diesem Zeitraum hatte der Urheber eines Werkes einen Vergütungsanspruch gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten, wenn das Gerät dazu bestimmt ist, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Dasselbe galt bei Geräten, Bild- und Tonträgern, die dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" zu vervielfältigen.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshof zufolge gehören nur Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach Paragraf 54a des Urhebergesetzes in seiner alten Fassung (also vor 2008). Die Reglung erfasst nach Ansicht der Karlsruher Richter nur Verfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen, also Papier ausgegeben wird. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Vervielfältigungsvorlage analog oder digital - also zum Beispiel ebenfalls ein Stück Papier oder eine Website - ist.
Von der alten Regelung werden dem Urteil zufolge auch Vervielfältigungsverfahren erfasst, bei denen mehrere verbundene Gerät zum Einsatz kommen, sofern diese auf die Herstellung analoger Kopien abzielen: "Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig", so der BGH in einer Pressemitteilung.
Weiter stellt das Gericht klar: "Innerhalb einer solchen Gerätekette ist allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Drucker."
Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät fallen laut Bundesgerichtshof nicht darunter. Für die Hersteller ist das allerdings kein Grund zur Freude: Denn laut BGH gehören PCs zu den Geräten, für die eine Vergütungspflicht aufgrund Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen anfällt. Grund: Die Definition von Bild- und Tonträger nach Paragraf 16, Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes erfasst auch Festplatten.
Für Verbraucher und Anwenderfirmen ändert sich durch das BGH-Urteil nichts. Sie zahlen beim Kauf von PCs und Notebooks nach wie vor die im Januar 2014 nach dreijährigen Verhandlungen zwischen Branchenverbänden und Verwertungsgesellschaften ausgehandelten Beträge mit. Wesentliche Neuerung dieser Vereinbarung war, dass aufgrund einer Vorgabe des EuGH (PDF) erstmals zwischen privat und gewerblich genutzten Geräten unterschieden wurde. Demnach sind beim Kauf eines privat genutzten PCs 13,19 Euro Urheberabgabe enthalten. Für kleinere Geräte (Netbooks) werden 10,63 Euro fällig. Der Tarif für gewerblich genutzte Rechner liegt bei 4 Euro pro Gerät.
Von der Regelung nicht erfasst sind Tablets. Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Jahr 2011 und läuft mindestens bis Ende 2016. Nach Schätzungen des Bitkom fließen den Urhebern damit für die Jahre 2011 bis 2013 rund 240 Millionen Euro von den IT-Unternehmen zu. Ab 2014 sei mit jährlichen Zahlungen in Höhe von rund 70 Millionen Euro zu rechnen.
Die Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Käufern bringt allerdings sowohl den Herstellern als auch den Verwertungsgesellschaften zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Denn um die Höhe der Urheberabgabe zu bestimmen ist zu prüfen, ob vom Käufer eine Umsatz-ID vorliegt. Da eine solche aber auch Händler, die an private Endkunden verkaufen, besitzen, ist zudem eine Erklärung erforderlich, dass die gekauften PCs gewerblich genutzt und nicht an private Anwender weiterveräußert werden.
Im Direkt- und Projektgeschäft sammelt der Hersteller diese Erklärungen ein und reicht sie dann zur Erstattung gesammelt an die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) weiter. Firmen, Gewerbetreibende oder Selbständige, die ihre PCs oder Notebooks einzeln über Händler kaufen, können sich mit einem Antrag bei der ZPÜ für alle ab dem 1. Januar 2014 erworbenen Rechner den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten lassen.
Fazit: Die Urheberrechtsabgabe kriminalisiert alle Computeranwender und unterstellt jedem, er kopiere Filme, Software oder Bücher. Aber nicht, das der Anwender jetzt denkt, mit der Urheberrechtsabgabe habe er die Erlaubnis dazu... Der Anwender zahlt ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten...
Künftig sind auch bei Smartphones und Tablets Urheberrechtsabgaben fällig. Die Tarife seien allerdings niedriger, als sich Gema, VG Wort und Co. gefordert hatten.
Nachdem Urheberrechtsabgaben schon länger beim Kauf von Computer, Scanner, Brenner, MP3-Player, Kopierer, Drucker, USB-Sticks, Festplatten, Fernseher mit Aufnahmefunktion, CD-Rohlinge oder Audio-Leerkassetten etc fällig wurden, sind diese künftig auch bei Smartphones und Tablets fällig: 6,25 Euro pro Smartphone und 8,75 Euro pro Tablet. Vertragsmitglieder zahlen nur fünf Euro pro Mobiltelefone und sieben Euro für Tablets.
Hintergrund sei, das man mit den angegeben Geräten private Kopien von urheberrechtlich geschützen Werken anfertigen könne.
Das eingenommene Geld gehe an die neun Gesellschafter der Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ), die Verwertungsgesellschaften. Darunter die Gema, die VG Wort und die VG Bild-Kunst, auch die Güfa, die Pornograpfen und Sexfilmer vertritt. Die Verwertungsgesellschaften wiederum schütten einen Teil an die Urheber wie Autoren oder Komponisten aus.
(Stand 12/2015)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im April 2014 entschieden, das die Pauschalabgabe (Urheberrechtsabgabe) für Privatkopien keine illegal angefertigten Kopien einschließt, sondern nur für die vom Gesetz erlaubten Privatkopien gilt. Sonst würde die Verbreitung von illegal kopiertem Material Vorschub geleistet werden. Geklagt hatten niederländische Hersteller und Importeure von CD-Rohlingen. (Stand 04/2014)
∎