20 Millionen Euro Kosten für Knast bei Schwarzfahren

Seit Jahren diskutieren Beamte und Politiker, ob Bagatelldelikte wie Schwarzfahren weiterhin als Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden sollen. In dieser Diskussion meinte Brandenburgs Justizminister Stefan Ludwig (Linke) im Februar 2018: "Ich bin dafür, dass Schwarzfahren als Ordnungswidrigkeit geahndet wird". Doch das würde das Problem nur von den Gerichten in die Verwaltungen der Ordnungsbehörden verschieben. Auch Berlins Justizsenator Dirk Behrendt (GRUENE) hatte kurz vor Beginn seiner Amtszeit Anfang Dezember 2016 vorgeschlagen, wiederholtes Schwarzfahren nicht mehr als Straftat zu verfolgen.

Mehrere Bundesländer, neben Brandenburg auch Nordrhein-Westfalen und Hamburg, wollen den Strafparagraphen aufweichen oder streichen. Sie verweisen auf hohe Justizkosten. Widerstand leistet weiterhin Bayern und Hessen.

Haftstrafen für Bagatelldelikte wie "Schwarzfahren" (Beförderungserschleichung) — sogenannte Ersatzfreiheitsstrafen — kosten den Staat mehr als 200 Millionen Euro pro Jahr, wie Recherchen des ARD-Magazins Monitor ergaben. Es sei skandalös, eine solche Summe zu verwenden, um Menschen aufgrund von Armut wegen kleinerer Delikte wegzusperren, sagte Kriminologe Cornel. Gefängnisleiter beklagen unterdessen Personalmangel. Die Zahl der vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafen stieg in den vergangenen zehn Jahren um 25 Prozent.

Sowohl die Partei DIE LINKE im hessischen Landtag als auch der Deutsche Richterbund fordern den Straftatbestand im Strafgesetzbuch zu überprüfen. Alleine die Berliner Justiz verhandelt pro Jahr rund 40.000 Schwarzfahrer pro Jahr. Das fühert zu einer Überbelastung der Justiz. Ein Hafttag im geschlossenen Vollzug kosten durchschnittlich rund 146 Euro inklusive Aufwand für Personal, Gebäude und Sicherheitstechnik. Billiger dagegen ist der Offene Vollzug, weil dort weniger Bedienstete im Einsatz sind. Im Vergleich dazu liegt der Fahrschein der Verkehrsbetriebe bei zwei bis drei Euro, um die es bei der Ersatzhaftstrafe eigentlich geht.

Ein Drittel der Inhaftierten — 135 von 444 — der Justizvollzugsanstalt (JVA) Berlin-Plötzensee sitzt wegen "Beförderungserschleichung". In Plötzensee kostet ein Tag im Knast 88 Euro, was sich im Jahr auf 4,2 Millionen Euro summiert.

Ersatzfreiheitsstrafen gestiegen

Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die vollzogen wird, wenn eine vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht geleistet wird. Nicht zu verwechseln mit der Erzwingungshaft im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (geregelt in den §§ 96 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, OWiG), die ebenfalls bei Nichtbezahlen einer Geldstrafe angewendet wird. Oder die Zwangshaft in der Verwaltungsvollstreckung bei Nichtzahlung eines Zwangsgeldes.

Seit über 40 Jahren werden rund 80 % aller Strafen als Geldstrafen ausgesprochen. Wenn die Geldstrafe nicht eingetrieben werden kann, wird ersatzweise die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.

"An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag." — (§43 StGB)

Doch die Käfighaltung von Steuerzahlern ist sehr teuer. Die Strafvollzugsstatistik zeigt den Stand vom 31. März des jeweiligen Jahres:

Bestand der
Gefangenen am 31.03.
Freiheitsstrafen
insgesamt
davon Ersatz-
freiheitsstrafen
Anteil in %
2003 53.609 3.748 7 %
2005 55.126 3.866 7 %
2010 52.868 4.348 8 %
2015 46.093 4.476 10 %
2017 44.704 4.960 11 %

Quelle: Destatis, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, versch. Jh., hier nur Freiheitsstrafe ohne Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung

Aus der Statistik geht allerdings nicht hervor, wieviel Ersatzhaftstrafen pro Jahr verbüßt werden. Seit 2003 werden diese nicht mehr statistisch erfasst. Damit wurde ein wichtiges kriminalpolitisches Thema ins Dunkelfeld verschoben. Da die Ersatzhaftstrafen in der Regel kurze Strafen sind, wird die Anzahl heute auf das zehnfache der Bestandszahlen geschätzt. Aktuell kann also von einer Anzahl von rund 50.000 vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen pro Jahr ausgegangen werden. 2015 gab es 94.000 Erstaufnahmen in deutschen Haftanstalten — inklusive der Ersatzhaftstrafen. Das bedeutet, das es sich der Hälfte der angetretenen Freiheitsstrafen in Deutschland um nicht bezahlte Geldstrafen handelt.

Eine statistische Analyse aller verbüßten Geldstrafen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 ergab, dass am häufigsten Personen, die wegen Beförderungserschleichung (sog. Schwarzfahren) zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten (jeder 7.). Von den wegen Steuerdelikten Verurteilten war es nur jeder 43.

Ablauf einer Freiheitsersatzstrafe

Geldstrafen werden von dem Gericht verhängt. Dies erfolgt in der überwiegenden Anzahl in Form des schriftlichen Strafbefehls (d.h. ohne persönliche Verhandlung). Sobald die Strafe rechtskräftig ist, fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft die Bezahlung der Geldstrafen einzutreiben und zu überwachen. Hierzu können gegen Personen, die die Geldstrafe nicht zahlen, Zwangsmaßnahmen veranlasst werden (z.B. Gerichtsvollzieher). Die Maßnahmen können unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in "absehbarer Zeit zu keinem Erfolg" führen werden (§,459c Abs. 2 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, kann sie die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen (§,459e Abs. 1 u. 2 StPO). Der Betroffene erhält eine schriftliche Aufforderung sich in der Strafanstalt zu stellen (Ladung zum Haftantritt), wofür ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wird. Wird auf die Ladung nicht reagiert, kann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen und die Person durch die Polizei festnehmen lassen.

Strafgefangene als billige Sklaven

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann durch die zahlung der Geldstrafe oder durch die Leistung von freier Arbeit (Art. 293 EGStGB) abgewendet werden. Dies ist eine unbezahlte gemeinnützige Arbeit. Diese muss bei der Staatsanwaltschaft mit dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe beantragt und von dieser genehmigt werden. In der Regel erfolgt sie vor der Inhaftierung. In einigen Bundesländern ist es aber auch möglich, während der Inhaftierung freie Arbeit zu leisten. Dann werden zwei Tagessätze gleichzeitig getilgt.

Schwarzfahren

Schwarzfahren wird in Deutschland nach § 265 Strafgesetzbuch (Erschleichen von Leistungen) bestraft: "Wer (...) die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (...) in der Absicht erschleicht, das Entgeld nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." In der Regel zeigen Verkehrsbetriebe nur Wiederholungstäter an.

Schätzungen zufolge liegt der Anteil der Schwarzfahrer zwischen 0,6 Prozent (Gelsenkirchen) bis sechs Prozent (Chemnitz). Wer beim Schwarzfahren erwischt wird, muss mit einer Strafe rechnen: Seit 2003 betrug das erhöhte Beförderungsentgelt 40 Euro. Der Betrag wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2015 auf 60 Euro erhöht.

In Hessen wurde 2016 rund 24.000 Menschen wegen des Erschleichens von Leistungen angezeigt. Wenn es zu einer Veurteilung oder einem Strafbefehl kam, mussten sie mit einer Geldstrafe von mehreren Hundert Euro rechnen. Wer nicht zahlt, muss für jeden Tagessatz einen Tag in die Haftanstalt. Bei der Leistungserschleichung sind das in der Regel bis zu 40 Tage.

Im Unterschied zum Schwarzfahrer gibt es die Graufahrer. Dies sind Personen, die zwar einen Fahrschein gezogen zu haben, aber nicht den richtigen. Meist sind dies Personen, die nur sehr sehr selten mit Bus und Bahn fahren oder auch ortsfremd sind.

"Schwarzfahren" mit Kennzeichnung

Eine neue Variante des Schwarzfahrens führt zurzeit in Deutschland zu juristischen Debatten und Prozessen. Immer mehr Personen fahren gekennzeichnet ohne Fahrschein mit dem Argument, dass es dann keine Erschleichung und somit nicht strafbar sei. Während die Bundespolizei die Auffassung vertritt, auch offen erkennbares Schwarzfahren sei eine Straftat, ist es inzwischen zu ersten Freisprüchen gekommen. Auch auf Diskussionsseiten von Jurafakultäten geht der Trend eher zur Verneinung einer Strafbarkeit. Weitere Prozesse vor Gericht laufen zurzeit. Das Amtsgericht Hannover entschied mit Urteil vom 24. Februar 2010, dass die Beförderung ohne gültige Fahrkarte auch dann strafbar nach § 265a StGB ist, wenn ein T-Shirt mit dem Aufdruck "Ich fahre schwarz" getragen wird. Auch das Kammergericht Berlin entschied im Beschluss vom 2. März 2011 mit dem Aktenzeichen (4) 1 Ss 32/11 (19/11), dass ein "für den Fall einer Fahrscheinkontrolle vorgesehener Vorbehalt in der Form eines auf der Kleidung angebrachten scheckkartengrosen Schildes, mit dem die fehlende Zahlungswilligkeit zum Ausdruck gebracht wird" nicht geeignet sei den äußeren Anschein, der Fahrgast sei im Besitz eines gültigen Fahrausweises und komme den geltenden Beförderungsbedingungen nach zu erschüttern oder zu beseitigen. Ebenso entschied das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 2. September 2015 mit dem Aktenzeichen 1 RVs 118/15, dass der Tatbestand der Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 Alt. 3 StGB auch dann verwirklicht wird, wenn bei der Fahrt ohne gültige Fahrkarte eine Mütze mit einem Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" getragen wird.

Hingegen hat zunächst das Amtsgericht und am 18. April 2016 auch das Landgericht Giesen einen Schwarzfahrer mit Kennzeichnung freigesprochen.

Wieso verhindert Verkehrsbetriebe keine Schwarzfahrer ?

Um Schwarzfahren zu unterbinden, müssen die Verkehrsbetriebe mehr Anstregungen unternehmen. Doch gegen wirksame Zugangskontrollen wehren sich die Verkehrsbetriebe mit Händen und Füßen. Wenn die Betriebs aus wirtschaftlichen Erwägungen darauf verzichten, darf nicht der Steuerzahler als Lückenbüßer herhalten.

Der Hauptgeschäftsführer des Verbands deutscher Verkehrsbetriebe (VDV) Oliver Wolf hält die Forderung, die Verkehrsbetriebe müssten selbst dafür sorgen, dass nicht schwargefahren werde, "ein Stück aus dem Tollhaus"

BVG Sprecher Klaus Watzlack meint, das teilweise 100 bis 120 Kontrolleure in Berlin unterwegs sind. Diese würden drei bis vier Prozent der überprüften Fahrgäste ohne Fahrschein antreffen. Kann kein Fahrschein nachgewiesen werden, werden 40 Euro Strafe fällig. Wer das nicht zahlt, bekommt es mit einem Inkasso-Büro zu tun. "Das lohnt aber kaum", meint die BVG. Nur in rund 40 Prozent der Fälle könne das Geld eingetrieben werden. 2009 habe man rund 20.000 Strafanzeigen wegen mehrfachen Schwarzfahrens gestellt.

Es ist doch nicht so schwer, Fahrgäste vorne beim Fahrer die Fahrscheine lösen zu lassen und so nur Fahrgäste mit gültigem Fahrschein zu befördern.

Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) schlägt vor, das erhöhte Beförderungsentgelt z.B. bei Mehrfachtätern zu staffeln. Das Strafrecht dürfe nicht zur Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen missbraucht werden, hierfür stehe der Zivilrechtsweg zur Verfügung, so der DAV. Der Verband der Verkehrsbetriebe hält dagegen, das in den Großstädten der Anteil zahlungsunfähiger Schwarzfahrer bei bis zu 45 Prozent liegt.

Anders ist es auch bei Zechprellern im Hotel, der Kneipe oder dem Restaurant.

Schwarzfahren bleibt Straftat

Im April 2018 schlugen GRUENE und LINKE vor, Schwarzfahren nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit zu bestrafen. Doch dafür zeichnete sich keine Mehrzeit im Bundestag ab. Der Deutsche Richterbund ist dafür, dagegen ist der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen.