Hier finden Sie die unsinnigsten Bürokraten-Endscheidungen aus dem Bereich Auto & Verkehr.
Im Oktober 2013 ging die Stadt Abensberg in Niederbayern durch die Presse: Die Stadt veröffentlichte auf ihrer Facebook-Seite die "Blitzerhighlights". Hauptamtsleiter Andreas Horsche glaubt ernsthaft an eine "ganz hohe Sensibilität" zu schaffen.
Die Reaktion auf Facebook erfolgte prompt: "Bodenlose Frechheit!", "Super, die Stadt hat jetzt einen öffentlichen Pranger" oder "Ist ja wie im Mittelalter!".
Obwohl bei den veröffentlichten Blitzer-Fotos Kennzeichen und Fahrer unkenntlich gemacht wurden, ist es ein Fall für den Staatsanwalt: Bei den eingeblendeten Messdaten handelt es sich um ein "amtliches Schriftstück in einem Bußgeldverfahren". Diese Dokumente bzw. Beweismittel dürfen nicht veröffentlicht werden, bevor sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Ein Verstoß wird mit Freiheistsstrafe bis zu einem Jahr geahndet (§ 353d StGB).
Neu ist die Idee nicht. Seit 2008 veröffentlicht der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit im bayrischen Oberland den "Verstoß des Monats" auf ihrer Internetseite.
Nach dem ein geparktes Auto angefahren wurde, stellte die Halterin der Polizei die Dashcam-Aufnahmen ihres Wagens zur Verfügung, um den Unfallverursacher zu ermitteln.
Damit hätte die Autobesitzerin nicht gerechnet. Das Amtsgericht München verurteilte sie zu einer Geldbuß, weil sie mit ihrer Dashcam das Geschehen vor und hinter ihrem Fahrzeug gefilmt hatte. Sie wurde "wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind" zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Grund des Bußgeldbescheid: Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Besitzerin erhob Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Eine Dashcam filmt und speichert die Umgebung rund um das Fahrzeug, um eventuelle Unfälle belegen zu können. Doch das ist offenbar noch nicht nach Bayern durchgedrungen...
Der zuständige Richter am Amtsgericht München beurteilte das Verhalten der Frau als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit:
"Nach Auffassung des Gerichts überwiegt hier im vorliegenden fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden", so das Urteil vom 09.08.2017 (Az: 1112 OWi 300 Js 121012/17).
Das Gesetz sieht eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro vor. Bei der Höhe der festgelegten Geldbuße berücksichtigte das Gericht, das die Betroffene nur 1.500 Euro netto verdient. "Zu ihren Gunsten konnte gewertet werden, dass offenbar in der Vergangenheit das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden ist und die Betroffene subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen" so das Gericht.
Der Einsatz von Dashcams ist in Deutschland durchaus umstritten, aber sinnvoll trotz Datenschutzbedenken. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, das Dashcam-Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen als Beweismittel zulässig sind. In dem konkreten Fall ging es um einen Rotlicht-Verstoß.
Duisburg. Im Januar 2018 sperrte die Stadt Duisburg nach 60 Jahren einen Parkplatz, weil der Feuerwehr 20 Zentimeter an Platz für die Drehleiter fehlt. Das unsinnige daran: Gegenüber ist die Durchfahrt noch enger, aber das Parken erlaubt.
Praktisch über Nacht sperrte die Stadt die Parkplätze der Mieter der Rheinwohnungsbau, die in den Häusern im Bereich zwischen Clausthaler Straße, Hahnenkleestraße und Am Finkenacker wohnen. Pro Wohnblock sind das rund 20 Parkplätze, zusammen rund 60 Parkplätze.
Das schlimme daran ist, das sich niemand vorstellen kann, wie die Stadt die fehlenden 20 Zentimer gerechnet hat. Ein Anwohner meint, das zwischen Hauswand und Parkplätzen rund 8 Meter Platz seien: "Die Häuser stehen seit 60 Jahren hier, die gesamte Anlage ist seitdem unverändert".
Die Mieter parken jetzt in den umliegenden Straßen: "Ob da denn jetzt die Feuerwehr überhaupt durchkommt?", denkt ein Anwohner laut. Die Mieter schlagen nun vor, die Parkplätze einen Meter weiter auf die angrenzende Wiese zu verschieben. Damit wäre das Problem gelöst.
Die Stadt widerspricht den Anwohnern darin, das der fehlende Platz nur 20 Zentimeter beträgt. Nach ihrer Auskunft braucht die Drehleiter 5,50 Meter Aufstellfläche. Von den acht Metern zwischen Hauswand und Parkplätzen sei aber die Hälfte Wiese.
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